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bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (m/w/d) Harzkreis Nr. 09

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Halle (Saale)

Befristeter Vertrag Vollzeit permanent
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Die Anzeige

Bewerbungsfrist
16.11.2026
Vergütung
Mittlerer Dienst
Vertrag
Befristet

Tätigkeitsprofil:

Zu bestellen ist ein bBSF für den Kehrbezirk

Mansfeld-Südharz Nr. 09

für eine Bestellung zum 01. Januar 2027(Vergabetermin).

Der Bezirk umfasst Teile der Stadt Blankenburg (Harz) sowie Ortsteile der Stadt Wernigerode und ist überwiegend kleinstädtisch und ländlich strukturiert.

Die Bestellung erfolgt auf sieben Jahre befristet (§ 10 Abs. 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG). Sie gilt nicht über die Altersgrenze von 67 Jahren hinaus.

Anforderungsprofil:

Die Bewerber müssen fachlich geeignet sein. Gemäß § 9a Abs. 1 SchfHwG ist fachlich geeignet, wer die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzt. Das ist der Fall bei Personen, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die nach §§ 7 bis 9 Handwerksordnung ohne weiteres in die Handwerksrolle eingetragen werden können.

Die Bewerber müssen über die für die Erfüllung der Aufgaben von bBSF erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen.

Die Bewerber müssen die zur Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn die zu bestellende Person die Gewähr dafür bietet, dass sie die Aufgaben und Pflichten von bBSF den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend erfüllt. Im Übrigen wird verwiesen auf § 5 Abs. 3 Satz 1 – 3 Verordnung über das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren für die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger im Land Sachsen-Anhalt (AASchfVO LSA), GVBl. LSA 23/2020, S. 291.

Bewerber, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben, müssen über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die Ausübung der Tätigkeit von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern erforderlich sind.

Bewerber, die bereits im Laufe der letzten zwei Jahre zum bBSF bestellt worden sind, dürfen sich gemäß § 9a Abs. 4 SchfHwG nicht erneut bewerben. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Ausschluss von der Bewerbung eine persönliche Härte bedeuten würde und eine frühere Bewerbung im Hinblick auf die Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit nicht zu beanstanden ist.

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