Sachbearbeitung (w/m/d) für die Abrechnung von Reisekosten, Trennungsgeld und Umzugskosten
Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg Fellbach
Die Anzeige
- Bewerbungsfrist
- 08.11.2026
- Vergütung
- E6
- Beginn
- 16. Oktober 2026
- Vertrag
- Befristet
Entdecken Sie vielseitige und herausfordernde Jobs mit attraktiven Einstiegsmöglichkeiten in einem zukunftssicheren Umfeld.
Wir sind eine innovative und moderne Dienstleistungsbehörde mit über 1.200 Beschäftigten in Fellbach. Die Zahlung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen, Gehältern, Reisekosten und Zuschüssen zu Krankheitskosten (Beihilfe) an die Beschäftigten des Landes Baden-Württemberg sind unsere zentralen Aufgaben. Dabei werden wir durch moderne Informations- und Kommunikationstechnik unterstützt.
Ihre Bewerbung senden Sie uns bitte unter Angabe der Kennziffer 1114-DRM-SB per E-Mail an Bewerbung@lbv.bwl.de zu.
Aufgaben
- Festsetzung, Errechnung und Zahlbarmachung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld und die Führung des damit zusammenhängenden fachlichen Schriftwechsels an Beschäftigte des Landes Baden-Württemberg unter Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften
- Telefonische Betreuung unserer Kunden (m/w/d)
Profil
- abgeschlossene Berufsausbildung zur Reiseverkehrskauffrau (m/w/d), Kauffrau für Verkehrsservice (m/w/d), Verwaltungsfachangestellte (m/w/d), Einzelhandelskauffrau (m/w/d), Großhandelskauffrau (m/w/d), Bürokauffrau (m/w/d), Industriekauffrau (m/w/d)
- Fähigkeit zur Teamarbeit
- Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein
- sicheres Auftreten
- strukturierte, selbstständige und ergebnisorientierte Arbeitsweise
Weitergehende Informationen
Es handelt sich um eine Vollzeitstelle, die grundsätzlich teilbar ist.
Im Interesse der beruflichen Gleichstellung sind Bewerbungen von Frauen besonders erwünscht.
Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen werden ausdrücklich begrüßt. Sie werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Datenschutzhinweise: Zur Bearbeitung Ihrer Bewerbung werden Ihre personenbezogenen Daten entsprechend Art. 88 Datenschutz-Grundverordnung i.V.m. § 15 Landesdatenschutzgesetz und §§ 83 bis 88 Landesbeamtengesetz zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes verwendet.