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Karriere

Arbeitslos melden: Fristen und die Sperrzeit vermeiden

Arbeitsuchend und arbeitslos sind zwei verschiedene Meldungen mit zwei verschiedenen Fristen. Was wann zu tun ist und wann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt.

7 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Zwischen dem Ende eines Arbeitsverhältnisses und dem ersten Tag ohne Arbeit liegen zwei Meldungen bei der Agentur für Arbeit, nicht eine. Beide haben eigene Fristen, und beide werden regelmäßig verwechselt. Wer die zweite verspätet erledigt, verliert Geld für jeden Tag davor.

Zwei Meldungen, die verwechselt werden

Die erste heißt Arbeitsuchendmeldung und steht in § 38 Abs. 1 SGB III. Sie ist fällig, sobald Sie wissen, dass Ihr Arbeitsverhältnis endet, spätestens drei Monate vor dem letzten Tag. Erfahren Sie es kurzfristiger, etwa durch eine Kündigung mit vier Wochen Frist, haben Sie drei Tage nach Kenntnis Zeit. Diese Meldung gilt auch, wenn von Anfang an klar war, wann Schluss ist: Bei einem auslaufenden Vertrag beginnt die Dreimonatsfrist mit dem vereinbarten Endtermin, nicht erst mit einer Absage. Wer die Regeln zur Befristung kennt, weiß den Termin also von Tag eins an.

Die zweite heißt Arbeitslosmeldung und steht in § 141 SGB III. Sie wirkt frühestens ab dem Tag, an dem Sie sie abgeben, und sie soll am ersten Tag der Arbeitslosigkeit vorliegen. Möglich ist sie bis zu drei Monate vorher. Rückwirkend geht sie nicht: Melden Sie sich erst am 8. des Monats arbeitslos, obwohl Sie ab dem 1. ohne Arbeit waren, fehlen sieben Tage Arbeitslosengeld. Der Leistungsantrag ist ein eigener Schritt (§ 323 Abs. 1 SGB III), er kann aber nachgereicht werden und wirkt dann auf den Tag der Meldung zurück.

Ein Detail, das teuer wird: Die Wirkung der Arbeitslosmeldung erlischt, wenn die Arbeitslosigkeit mehr als sechs Wochen unterbrochen wird (§ 141 Abs. 2 SGB III). Nach einem zweimonatigen Zwischenjob müssen Sie sich also erneut melden. Die Bundesagentur bietet Meldungen inzwischen auch über ihr Online-Portal an. Ob das im Einzelfall genügt oder ein persönlicher Termin verlangt wird, klärt die zuständige Agentur; verlassen Sie sich nicht auf eine Auskunft aus zweiter Hand.

Wenn die erste Frist verstreicht

Für die verspätete Arbeitsuchendmeldung gab es früher eine Sperrzeit von einer Woche. Sie ist zum 1. Januar 2009 entfallen. Eine unmittelbare Geldfolge hat das Versäumnis heute nicht mehr, und das ist der Grund, warum die Frist so oft ignoriert wird.

Die praktischen Folgen bleiben trotzdem. Die Vermittlung beginnt später. Förderungen brauchen Vorlauf: Ein Bildungsgutschein wird vor dem Kursbeginn ausgestellt, nicht danach, und wer erst am letzten Arbeitstag vorspricht, hat für die Finanzierung einer Weiterbildung keine Zeit mehr. Auch Zuschüsse aus dem Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III, etwa für Fahrtkosten zu Gesprächen, setzen einen laufenden Kontakt voraus.

Und die Pflicht selbst bleibt bestehen. Ab der Arbeitslosmeldung erwartet die Agentur Eigenbemühungen (§ 138 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) und weist sie gegebenenfalls in einer Eingliederungsvereinbarung konkret zu. Wer diese Zusagen nicht einhält, riskiert eine Sperrzeit von zwei Wochen.

Für den Termin selbst gilt: Vollständige Unterlagen verkürzen ihn erheblich. Gebraucht werden Personalausweis, Sozialversicherungsnummer, die Kündigung oder der Aufhebungsvertrag, die Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers nach § 312 SGB III, bei Selbstkündigung die Belege für den wichtigen Grund und die Bankverbindung. Die Arbeitsbescheinigung übermittelt der Arbeitgeber in der Regel elektronisch; verzögert sie sich, hindert das die Meldung nicht, sondern nur die Berechnung. Melden Sie sich in diesem Fall trotzdem fristgerecht und reichen Sie nach.

Die Sperrzeit nach § 159 SGB III

Eine Sperrzeit bedeutet, dass der Anspruch ruht. Das Geld fließt für diese Wochen nicht. Vier Gruppen von Anlässen sind praktisch relevant.

Arbeitsaufgabe: Sie kündigen selbst oder schließen einen Aufhebungsvertrag, ohne wichtigen Grund. Die Regeldauer beträgt zwölf Wochen (§ 159 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Sie sinkt auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis geendet hätte, und auf sechs Wochen, wenn zwölf eine besondere Härte wären.

Ablehnung eines zumutbaren Angebots sowie Ablehnung oder Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme: Hier ist die Dauer gestaffelt. Beim ersten Mal drei Wochen, beim zweiten sechs, ab dem dritten Mal zwölf (§ 159 Abs. 4 SGB III).

Unzureichende Eigenbemühungen: zwei Wochen (§ 159 Abs. 5). Meldeversäumnis, also ein verpasster Termin ohne Entschuldigung: eine Woche (§ 159 Abs. 6).

Der entscheidende Punkt wird oft übersehen. Eine Sperrzeit verschiebt das Geld nicht nur, sie kürzt den Anspruch. Nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III mindert sich die Anspruchsdauer um die Tage der Sperrzeit, bei einer Sperrzeit von zwölf Wochen aber um mindestens ein Viertel der Anspruchsdauer. Wer zwölf Monate Anspruch hätte, steht danach bei neun. Diese drei Monate sind endgültig weg, auch wenn Sie später problemlos vermittelt werden.

Der wichtige Grund

Die Sperrzeit setzt voraus, dass Sie ohne wichtigen Grund gehandelt haben. Anerkannt wird er unter anderem bei ausstehendem Lohn, bei einer ärztlich belegten Gesundheitsgefahr durch die Tätigkeit, bei Mobbing oder Belästigung mit nachvollziehbarer Dokumentation, beim Umzug zum Ehe- oder Lebenspartner und bei der Pflege eines nahen Angehörigen.

Der häufigste Fall ist der Aufhebungsvertrag statt einer angekündigten Kündigung. Nach der Geschäftsanweisung der Bundesagentur zu § 159 SGB III bleibt er sperrzeitfrei, wenn eine betriebsbedingte Kündigung zum selben Termin gedroht hätte, die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird und die Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Monatsgehältern je Beschäftigungsjahr liegt. Eine kürzere Frist als die gesetzliche oder vertragliche kann zusätzlich zum Ruhen nach § 158 SGB III führen, und wer die eigenen Kündigungsfristen nicht kennt, unterschreibt das mit.

Die Beweislast für den wichtigen Grund liegt bei Ihnen. Belege gehören in die Akte, bevor der Bescheid kommt, nicht danach. Und wer den Wechsel selbst steuert, sollte den Zeitpunkt ohnehin planen, wie es der Artikel zum Jobwechsel timen beschreibt.

Wie lange der Anspruch läuft

Voraussetzung ist die Anwartschaftszeit: zwölf Monate Versicherungspflichtverhältnis innerhalb der Rahmenfrist von 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung (§ 142, § 143 SGB III). Die Dauer richtet sich dann nach Versicherungszeit und Lebensalter (§ 147 Abs. 2 SGB III). Zwölf Monate Versicherungszeit ergeben sechs Monate Anspruch, 16 Monate ergeben acht, 20 ergeben zehn, 24 ergeben zwölf. Ab 50 Jahren sind bei 30 Monaten Versicherungszeit 15 Monate möglich, ab 55 bei 36 Monaten 18 Monate, ab 58 bei 48 Monaten 24 Monate. Das Alter zählt zum Tag der Entstehung des Anspruchs.

Die Höhe beträgt 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, mit mindestens einem Kind 67 Prozent (§ 149 SGB III). Bemessungsgrundlage ist in der Regel das Bruttoentgelt der letzten zwölf Monate (§ 150 SGB III), nicht Ihr tatsächliches Netto. Wer die Posten auf der eigenen Lohnabrechnung auseinanderhalten kann, erkennt die Differenz zwischen erwartetem und berechnetem Betrag schneller.

Die Lücke von einem Tag

Endet der alte Vertrag am 31. Juli und beginnt der neue am 1. August, ist nichts zu tun. Endet er am 31. Juli und der neue beginnt am 2. August, liegt ein Tag Arbeitslosigkeit dazwischen, und dieser Tag hat Folgen.

Arbeitslosengeld wird kalendertäglich gezahlt, ein Tag ist also ein echter, wenn kleiner Anspruch. Wichtiger ist die Versicherung. Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V); dieselbe Vorschrift greift ausdrücklich auch dann, wenn die Leistung nur wegen einer Sperrzeit ruht. Ohne Antrag und Meldung gibt es diesen Schutz nicht automatisch. Es bleibt der nachgehende Anspruch für einen Monat nach § 19 Abs. 2 SGB V und danach die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V, für die Sie die Beiträge selbst tragen. Bei kurzen Lücken ist das verkraftbar, bei drei Monaten nicht.

Ein weiterer Grund für die Meldung trotz unterschriebenem Folgevertrag: Verzögert sich der Start, sind Sie schon im System. Wer die Wartezeit zum Weitersuchen nutzt, findet im Portal auch Ausschreibungen mit kurzfristigem Eintritt.

Was dieser Text nicht leistet

Dies ist ein Ratgeber und keine Rechtsberatung; der Einzelfall kann anders liegen, besonders beim wichtigen Grund. Gegen einen Sperrzeitbescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG), das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für Versicherte gerichtskostenfrei (§ 183 SGG). Wenn es um zwölf Wochen Leistung und ein Viertel der Anspruchsdauer geht, lohnt der Blick eines Fachanwalts für Sozialrecht oder einer Beratungsstelle vor der Unterschrift und nicht erst nach dem Bescheid.

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