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Karriere

Ausbildungsplatz finden: wie früh man anfangen muss

Große Betriebe besetzen ihre Ausbildungsplätze ein Jahr vor dem Start, kleine oft erst ein halbes. Welcher Zeitplan gilt, was in die Bewerbung gehört und was im Ausbildungsvertrag stehen muss.

8 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Ausbildungen beginnen fast immer am 1. August oder 1. September. Entschieden wird über die Plätze aber lange vorher, und zwischen einem Industriekonzern und einer Zahnarztpraxis liegen dabei bis zu neun Monate Unterschied. Wer den Zeitplan des Betriebstyps kennt, den er anschreibt, bewirbt sich nicht zu spät.

Der Zeitplan

Große Betriebe — Industrie, Banken und Versicherungen, Handelsketten, Verkehrsunternehmen, der öffentliche Dienst — veröffentlichen ihre Ausbildungsstellen etwa zwölf Monate vor dem Start und schließen die Auswahl im Herbst oder Winter des Vorjahres ab. Für einen Beginn im August 2028 heißt das: Ausschreibung ab Sommer 2027, Bewerbungsschluss oft bereits im September oder Oktober 2027, Einstellungstests und Gespräche über den Winter. Wer im Frühjahr 2028 anfragt, bekommt die Auskunft, dass alles vergeben ist.

Kleine und mittlere Betriebe — Handwerk, Praxen, Gastronomie, örtlicher Handel — planen kurzfristiger. Dort laufen die Bewerbungen häufig erst zwischen Januar und Mai des Startjahres, manche Plätze werden noch im Juli besetzt und in den Nachvermittlungsaktionen ab September sogar nach Ausbildungsbeginn. Das ist die zweite Chance für alle, die den Zug bei den Großen verpasst haben.

Aus dieser Spreizung folgt eine Konsequenz für die Suche: Dass in einer Stellenbörse Ausbildungsplätze mit einem Startjahr im übernächsten Kalenderjahr stehen, ist der Normalfall und kein Fehler in der Anzeige. Dieses Portal führt derzeit rund 570 Ausbildungs- und duale Studienplätze, und ein erheblicher Teil davon hat ein Startdatum, das noch weit weg aussieht. Filtern Sie also nicht nach "sofort", sondern nach dem Jahr, in dem Sie die Schule beenden. Die Trefferliste für Ausbildung ist der Einstieg; die meisten Plätze liegen im Berufsfeld Handwerk und Produktion.

Duale Studienplätze sind die früheste Gruppe überhaupt. Weil dort zwei Auswahlverfahren zusammenkommen — das des Unternehmens und die Zulassung der Hochschule —, laufen Fristen bis zu fünfzehn Monate vor dem Start ab.

Duale Ausbildung, schulische Ausbildung, duales Studium

Die drei Wege werden oft in einen Topf geworfen, unterscheiden sich aber in Vertrag, Geld und Abschluss.

Die duale Ausbildung ist der Regelfall: ein Ausbildungsvertrag mit einem Betrieb, dazu Berufsschule an einem oder zwei Tagen der Woche oder in Blöcken. Rechtsgrundlage ist das Berufsbildungsgesetz, im Handwerk zusätzlich die Handwerksordnung. Sie erhalten eine Ausbildungsvergütung, die Prüfung nimmt die Kammer ab, der Abschluss ist bundesweit anerkannt. Für die duale Ausbildung schreibt das Gesetz keinen Mindestschulabschluss vor — was Betriebe verlangen, ist ihre eigene Auswahlentscheidung, nicht Rechtspflicht.

Die schulische Ausbildung findet an einer Berufsfachschule statt, mit Praktika im Lehrplan. Typisch sind Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und der Erzieherberuf. Hier gilt kein Ausbildungsvertrag nach dem BBiG, und in der Regel gibt es keine Vergütung; an privaten Schulen kann Schulgeld anfallen. Eine wichtige Ausnahme ist die Pflegefachausbildung nach dem Pflegeberufegesetz: Sie ist schulgeldfrei und wird vergütet.

Das duale Studium verbindet ein Hochschulstudium mit einem Vertrag im Unternehmen — je nach Modell ein Ausbildungsvertrag nach dem BBiG oder ein Studien- beziehungsweise Praktikantenvertrag. Voraussetzung ist die Hochschulzugangsberechtigung. Bewerben müssen Sie sich meist zuerst beim Unternehmen; die Einschreibung folgt danach. Prüfen Sie, ob am Ende ein Berufsabschluss zusätzlich zum Bachelor steht oder nur der Bachelor, und ob eine Bindungsklausel vereinbart wird, die eine Rückzahlung bei frühem Ausscheiden vorsieht.

Was in eine Ausbildungsbewerbung gehört

Die Unterlagen sind schmaler als bei einer Berufsbewerbung, und das ist kein Nachteil — erwartet wird nichts anderes.

In die Mappe gehören: ein Anschreiben von höchstens einer Seite, ein tabellarischer Lebenslauf, die letzten zwei Schulzeugnisse (bei laufendem Schuljahr das Halbjahreszeugnis) und Nachweise über Praktika, Nebenjobs und Ehrenämter. Ein Foto ist freiwillig. Bei einigen Berufen kommen Nachweise dazu, etwa ein Gesundheitszeugnis im Lebensmittelbereich oder die ärztliche Erstuntersuchung nach § 32 JArbSchG für Jugendliche unter 18, die aber erst zum Ausbildungsbeginn vorliegen muss.

Das Anschreiben soll drei Dinge klären: warum dieser Beruf, warum dieser Betrieb, und was Sie davon schon gesehen haben. Der dritte Punkt entscheidet mehr als die Note. Ein Praktikum von zwei Wochen in derselben Branche ist das stärkste Argument, das ein Schulabgänger hat — es zeigt, dass die Berufswahl geprüft und nicht geraten ist. Wie ein solches Schreiben aufgebaut wird, steht im Text über das Anschreiben; für die Frage, wie man ohne Berufsjahre überhaupt etwas in den Lebenslauf bekommt, hilft der Text über die Bewerbung ohne Berufserfahrung.

Schwache Noten in einem Fach erklären Sie kurz und ohne Ausrede, wenn das Fach für den Beruf zählt. Bewerben Sie sich parallel: Zehn bis fünfzehn Bewerbungen sind bei einer Ausbildung keine Streuung, sondern der normale Umfang. Und rechnen Sie bei größeren Betrieben mit einem Einstellungstest in Deutsch, Mathematik und logischem Denken vor dem Gespräch — Übungsaufgaben dazu stellen die Kammern bereit. Was im Gespräch selbst kommt, steht im Text über die Vorbereitung des Vorstellungsgesprächs.

Wer sich für ein vorgeschaltetes Praktikum entscheidet, sollte die Vergütungsfrage vorher klären: Ein Orientierungspraktikum vor der Ausbildung kann mindestlohnfrei sein, andere Formen nicht. Die Abgrenzung steht im Text über die Vergütung von Praktika.

Der Ausbildungsvertrag

Nach § 11 BBiG muss der Ausbildende den Inhalt des Vertrags unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens vor Beginn der Ausbildung, schriftlich niederlegen. Hineingehören unter anderem:

  • Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Ausbildung, insbesondere die Tätigkeiten, für die ausgebildet wird
  • Beginn und Dauer der Ausbildung
  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
  • die tägliche Ausbildungszeit
  • die Dauer der Probezeit
  • Zahlung und Höhe der Vergütung, einschließlich der Vergütung für über die vereinbarte Zeit hinausgehende Ausbildungszeit
  • die Dauer des Urlaubs
  • die Voraussetzungen, unter denen gekündigt werden kann
  • ein Hinweis auf die anwendbaren Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
  • die Form des Ausbildungsnachweises

Der Vertrag wird außerdem nach § 36 BBiG in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Kammer eingetragen. Ohne diese Eintragung gibt es Probleme bei der Prüfungszulassung, also fragen Sie nach, wenn Sie nach einigen Wochen keine Bestätigung gesehen haben.

§ 12 BBiG erklärt bestimmte Vereinbarungen für nichtig, und die lohnen einen Blick, weil sie in Verträgen gelegentlich trotzdem auftauchen: eine Bindung an den Betrieb für die Zeit nach der Ausbildung, eine Entschädigung für die Ausbildung selbst, Vertragsstrafen sowie der Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen. Eine Ausnahme ist die Zusage eines Arbeitsverhältnisses, die in den letzten sechs Monaten der Ausbildung getroffen wird — die ist zulässig.

Probezeit, Kündigung, Urlaub

Die Probezeit in der Ausbildung ist eigenständig geregelt: § 20 BBiG schreibt mindestens einen Monat und höchstens vier Monate vor. In dieser Zeit können beide Seiten nach § 22 Abs. 1 BBiG jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Danach verschiebt sich das Gewicht deutlich: Der Ausbildende kann nur noch aus wichtigem Grund kündigen, Sie selbst mit einer Frist von vier Wochen, wenn Sie die Ausbildung aufgeben oder in einen anderen Beruf wechseln wollen. Jede Kündigung braucht Schriftform, nach der Probezeit zusätzlich die Angabe der Gründe.

Für die Berufsschule gilt eine Freistellungspflicht nach § 15 BBiG; der Unterricht wird auf die Ausbildungszeit angerechnet. Beim Urlaub richtet sich der Anspruch bei Jugendlichen nach § 19 JArbSchG und hängt am Alter zu Beginn des Kalenderjahres: 30 Werktage für unter 16-Jährige, 27 für unter 17-Jährige, 25 für unter 18-Jährige. Ab 18 gilt das Bundesurlaubsgesetz, oft ergänzt durch einen Tarifvertrag. Den schriftlichen Ausbildungsnachweis — das Berichtsheft — verlangt § 13 BBiG von Ihnen, und § 14 BBiG verpflichtet den Betrieb, Ihnen dafür Zeit während der Ausbildungszeit zu geben.

Was Sie verdienen

§ 17 BBiG verlangt eine angemessene Vergütung, die mit jedem Ausbildungsjahr steigt, und setzt für Verträge ab 2020 eine Mindestausbildungsvergütung. Für Verträge mit Beginn im Jahr 2025 lag der Mindestbetrag im ersten Ausbildungsjahr bei 682 Euro im Monat. Der Betrag wird nach § 17 Abs. 2 BBiG für jeden Jahrgang fortgeschrieben und steigt jährlich; die Zahl für Ihr Startjahr wird vor dessen Beginn im Bundesanzeiger bekannt gemacht — schlagen Sie sie dort oder bei Ihrer Kammer nach, statt eine ältere Zahl zu übernehmen.

Für die folgenden Ausbildungsjahre schreibt § 17 Abs. 2 BBiG Zuschläge auf den Mindestbetrag des ersten Jahres vor: 18 Prozent im zweiten, 35 Prozent im dritten und 40 Prozent im vierten Ausbildungsjahr.

Zwei Einschränkungen. Erstens geht ein Tarifvertrag nach § 17 Abs. 3 BBiG vor — gilt für Ihr Ausbildungsverhältnis ein Tarifvertrag, ist die tarifliche Vergütung maßgeblich, auch wenn sie unter dem gesetzlichen Mindestbetrag liegt. Zweitens ist der Mindestbetrag eine Untergrenze, nicht ein Richtwert: In tarifgebundenen Branchen liegen die Ausbildungsvergütungen erheblich darüber. Als unangemessen gilt in der Rechtsprechung eine Vergütung, die die einschlägige tarifliche Vergütung um mehr als 20 Prozent unterschreitet.

Wenn das Geld nicht reicht, prüfen Sie die Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 SGB III. Sie kommt in Betracht, wenn Sie während der Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können, und deckt Unterkunft, Fahrtkosten und Lernmittel anteilig.

Wenn es bis zum Sommer nicht klappt

Der Ausbildungsmarkt ist nach dem offiziellen Start nicht geschlossen. Ein Vertrag kann bis in den Herbst hinein geschlossen werden, Kammern und die Bundesagentur für Arbeit organisieren dafür Nachvermittlung. Fragen Sie bei der Ausbildungsberatung der IHK oder Handwerkskammer direkt nach freien Plätzen — dort liegen Meldungen, die in keiner Anzeige stehen. Alternativen für das Jahr sind eine Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III, ein längeres Praktikum im Zielberuf oder ein weiterer Schulabschluss.

Dieser Text erklärt den Ablauf und die einschlägigen Vorschriften, er ist keine Rechtsberatung. Bei Streit über einen Ausbildungsvertrag ist die Ausbildungsberatung der zuständigen Kammer die erste Adresse; sie prüft Verträge kostenlos und vermittelt vor dem Gang zum Arbeitsgericht.

Wenden Sie das direkt an: Im Stellenmarkt stehen Anzeigen aus ganz Deutschland, und zu jedem Beruf finden Sie die Aufgaben und die üblichen Gehälter daneben.

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