Ein Vorstellungsgespräch entscheidet seltener über Fachwissen als über zwei andere Dinge: ob Sie erklären können, was Sie bisher gemacht haben, und ob Sie die Stelle verstanden haben, auf die Sie sich bewerben. Beides lässt sich vorbereiten, ohne Sätze auswendig zu lernen.
Vorbereitung in drei Schritten
Erstens die Anzeige. Drucken Sie sie aus oder legen Sie sie sich hin und markieren Sie jede Anforderung. Zu jeder Anforderung gehört eine Antwort auf die Frage: Wo habe ich das gemacht? Wo Sie keine Antwort haben, überlegen Sie, was am nächsten dran ist. Diese Lücke wird mit hoher Wahrscheinlichkeit angesprochen, und es ist besser, wenn Sie den Satz dazu vorher einmal gedacht haben. Dieselbe Übung haben Sie im Idealfall beim Anschreiben schon gemacht.
Zweitens der Arbeitgeber. Sie müssen nicht die Firmengeschichte kennen. Nützlich sind: Was wird hier produziert oder verkauft, wie viele Beschäftigte, wie viele Standorte, gehört der Betrieb zu einer größeren Gruppe, gilt ein Tarifvertrag. Zwanzig Minuten auf der Unternehmensseite genügen. Wenn ein Tarifvertrag gilt, ist das für die Gehaltsfrage später wichtig, weil die Stelle dann einer Entgeltgruppe zugeordnet ist.
Drittens Ihre eigenen Beispiele. Legen Sie sich drei bis vier Situationen aus Ihrer Arbeit bereit, jede in vier Sätzen: Was war die Lage, was war meine Aufgabe, was habe ich getan, was kam dabei heraus. Eine Situation, in der etwas gut lief. Eine, in der etwas schiefging und Sie es behoben haben. Eine mit Verantwortung für andere oder für Material. Eine mit Konflikt, gern ein sachlicher.
Diese drei bis vier Beispiele decken erfahrungsgemäß den größten Teil der Fragen ab. Wer sie hat, muss nicht improvisieren.
Was praktisch dazugehört: den Weg vorher prüfen und mit Puffer planen, die Unterlagen in Papier mitnehmen, auch wenn Sie sie digital geschickt haben, und den Namen der Ansprechperson kennen. Bei einem Videogespräch bedeutet Vorbereitung: Technik am Vortag testen, Kamera auf Augenhöhe, ruhiger Hintergrund, Telefonnummer für den Fall des Verbindungsabbruchs vorher austauschen.
Der Ablauf
Die meisten Gespräche folgen demselben Muster und dauern 45 bis 90 Minuten.
Am Anfang steht Kleinkram: Anreise, Wetter, Wasser oder Kaffee. Das ist keine Prüfung, sondern ein Aufwärmen, und ein knapper freundlicher Satz genügt. Dann stellt sich der Betrieb vor, meist mit einer Beschreibung der Stelle. Hören Sie hier genau zu und machen Sie sich Notizen; das ist erlaubt und wirkt aufmerksam. Vieles, was danach als Frage kommt, ist in diesem Teil schon angelegt.
Der Hauptteil ist Ihre Selbstdarstellung und die Rückfragen dazu. Rechnen Sie mit der Aufforderung "Erzählen Sie doch mal etwas über sich". Gemeint ist der berufliche Weg in zwei bis drei Minuten, nicht die Biografie. Gehen Sie chronologisch vor, wie in Ihrem Lebenslauf, und betonen Sie die Stationen, die zur Stelle passen.
Danach kommen Ihre Fragen, dann die organisatorischen Punkte: Eintrittstermin, Arbeitszeitmodell, oft auch das Gehalt. Wie es weitergeht, sollte am Ende gesagt werden. Wenn niemand es sagt, fragen Sie: Wann darf ich mit einer Entscheidung rechnen, und wie viele Gesprächsrunden sind vorgesehen.
In Produktion, Handwerk und Logistik folgt häufig eine Betriebsbegehung oder ein Probearbeiten von einigen Stunden. Das ist der wertvollste Teil des Termins, weil Sie dort sehen, wie gearbeitet wird. Achten Sie auf Ordnung, Zustand der Maschinen, Ton zwischen den Leuten und darauf, ob Schutzausrüstung tatsächlich benutzt wird.
Die Fragen, die fast immer kommen
Es sind ungefähr acht, und sie sind seit Jahrzehnten dieselben.
Warum wollen Sie wechseln? Sagen Sie, was Sie suchen, nicht, was Sie fliehen. "Ich möchte wieder mehr an der Anlage arbeiten und weniger dokumentieren" ist eine Antwort. Ein Urteil über den alten Arbeitgeber ist keine.
Warum gerade wir? Hier zahlt sich der zweite Vorbereitungsschritt aus. Ein konkreter Bezug, ein Satz, fertig.
Was sind Ihre Stärken? Eine Eigenschaft plus ein Beispiel. Ohne Beispiel zählt die Antwort nicht.
Was sind Ihre Schwächen? Erwartet wird eine echte, aber berufliche Schwäche mit dem Umgang, den Sie dafür gefunden haben. "Ich bin Perfektionist" wird als Ausweichen gehört. "Ich delegiere zu spät, deshalb verteile ich die Arbeit jetzt schon in der Frühbesprechung" wird als Antwort gehört.
Wo sehen Sie sich in fünf Jahren? Gemeint ist: Bleiben Sie. Eine Richtung genügt, keine Karriereplanung.
Wie erklären Sie die Lücke von 2023? Ruhig, kurz, ohne Rechtfertigung. Mehr dazu in Lücken im Lebenslauf.
Was stellen Sie sich vor zu verdienen? Mit einer vorbereiteten Spanne und einem Satz, woher sie kommt, siehe Gehalt verhandeln.
Haben Sie noch Fragen? Dazu gleich.
Der Fehler, den die meisten machen, ist nicht eine falsche Antwort, sondern eine auswendig gelernte. Merken Sie sich die Beispiele, nicht die Formulierungen. Und wenn Sie eine Frage nicht verstehen, fragen Sie nach, statt zu raten.
Fragen, die unzulässig sind
Ein Arbeitgeber darf nach allem fragen, was für die konkrete Stelle Bedeutung hat. Alles andere ist unzulässig, weil es meist an ein nach § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) geschütztes Merkmal rührt: Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität. § 7 AGG verbietet die Benachteiligung, § 22 AGG erleichtert die Beweislage, wenn Indizien vorliegen.
Unzulässig sind insbesondere:
- Schwangerschaft und Familienplanung. Die Frage ist auch dann unzulässig, wenn die Tätigkeit mit einem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz belegt wäre.
- Kinderwunsch, Kinderbetreuung, Familienstand. Zulässig ist nur die sachliche Frage, ob Sie die verlangten Arbeitszeiten leisten können.
- Religion und Weltanschauung. Ausnahme: kirchliche Arbeitgeber im Rahmen von § 9 AGG.
- Gewerkschafts- und Parteimitgliedschaft.
- Vorstrafen ohne Bezug zur Stelle. Nach dem Umgang mit Bargeld darf ein Einzelhändler fragen, nach jeder Verkehrsbuße nicht. Getilgte Einträge dürfen Sie nach § 53 Bundeszentralregistergesetz als nicht vorhanden bezeichnen.
- Krankheiten und Schwerbehinderung, solange Ihre Eignung für diese Tätigkeit nicht dauerhaft betroffen ist. Eine ansteckende Erkrankung im Lebensmittelbereich oder eine Einschränkung, die die geforderte Arbeit unmöglich macht, ist dagegen offenzulegen.
- Vermögensverhältnisse und Schulden, außer bei Positionen mit Vermögensverantwortung.
Auf eine unzulässige Frage dürfen Sie falsch antworten. Das ist keine arglistige Täuschung im Sinne von § 123 BGB, weil der Arbeitgeber kein schützenswertes Interesse an der Antwort hatte; eine Anfechtung des Arbeitsvertrags kann er darauf nicht stützen. Anders bei zulässigen Fragen: Wer dort die Unwahrheit sagt, riskiert die Anfechtung und die Kündigung, auch Monate später.
Praktisch ist die Lüge nur die zweitbeste Lösung. Häufig genügt eine sachliche Rückführung: "Die Arbeitszeiten laut Anzeige kann ich zuverlässig abdecken." Wer die Stelle noch will, gewinnt damit mehr als mit einem Hinweis auf das AGG. Wer sie nach einer solchen Frage nicht mehr will, hat eine Information bekommen, die im Gespräch selten zu haben ist.
Ihre eigenen Fragen und die Kosten
Drei bis fünf eigene Fragen gehören dazu. Sie zeigen Interesse und liefern Ihnen die Angaben, die Sie für eine Entscheidung brauchen. Brauchbar sind: Wie sieht ein normaler Arbeitstag auf dieser Stelle aus. Warum ist die Stelle frei. Wer ist mein direkter Vorgesetzter, wie groß ist das Team. Wie läuft die Einarbeitung ab, und wer macht sie. Welches Schichtmodell, wie wird die Schicht geplant und wie kurzfristig. Wie werden Überstunden erfasst und abgegolten. Gilt ein Tarifvertrag, und in welcher Entgeltgruppe liegt die Stelle. Welche Nachweise brauchen Sie von mir bis zum ersten Tag.
Was Sie in der ersten Runde nicht fragen: nach Urlaubstagen zuerst, nach Homeoffice bei einer Tätigkeit an der Maschine, nach dem Ende der Probezeit. Was dann im Vertrag steht, prüfen Sie ohnehin noch einmal in Ruhe, siehe Arbeitsvertrag lesen.
Reisekosten. Hat der Arbeitgeber Sie eingeladen, sind die notwendigen Kosten der Anreise grundsätzlich zu erstatten. Grundlage ist § 670 BGB über den Aufwendungsersatz, den die Rechtsprechung auf die Einladung zum Vorstellungsgespräch überträgt. Dazu gehören Fahrtkosten, bei weiter Anreise auch eine Übernachtung, jeweils im angemessenen Rahmen: Bahn zweiter Klasse, nicht Taxi über 300 Kilometer. Der Anspruch entfällt, wenn der Arbeitgeber die Erstattung vorher klar ausgeschlossen hat, etwa mit einem Satz in der Einladung. Sagt die Einladung nichts, fragen Sie vorher nach der Abrechnung, und sammeln Sie die Belege.
Freistellung. Einen allgemeinen Anspruch, für ein Vorstellungsgespräch bezahlt freizubekommen, gibt es nicht. Die Regel ist ein Urlaubstag, Gleitzeit oder ein Termin am Rand der Schicht. Anders nach einer Kündigung: Nach § 629 BGB muss der Arbeitgeber während der Kündigungsfrist angemessene Zeit zur Stellensuche gewähren, bei ordentlicher Kündigung ohne Minderung des Entgelts. Melden Sie den Termin an, halten Sie ihn kurz, und legen Sie die Einladung vor, wenn danach gefragt wird.
Zum Schluss der übliche und in diesem Fall wichtige Hinweis: Das hier ist eine Orientierung nach dem Stand vom September 2026, keine Rechtsberatung. Wenn Sie glauben, in einem Verfahren wegen eines geschützten Merkmals abgelehnt worden zu sein, zählt die Zeit: Ansprüche nach § 15 AGG müssen Sie innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend machen.
Wenden Sie das direkt an: Im Stellenmarkt stehen Anzeigen aus ganz Deutschland, und zu jedem Beruf finden Sie die Aufgaben und die üblichen Gehälter daneben.