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Arbeitsrecht

Werkstudent: Stundengrenze, Sozialversicherung, Vertrag

Das Werkstudentenprivileg spart Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, hat aber harte Grenzen: 20 Stunden, 26 Wochen, gültige Immatrikulation. Was gilt und was kippt.

7 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Wer neben dem Studium arbeitet, zahlt oft weniger Sozialabgaben als Kollegen mit derselben Tätigkeit. Das ist kein Rabatt, sondern eine Ausnahmeregel mit klaren Bedingungen. Wer sie verletzt, merkt es meist erst, wenn die Krankenkasse rückwirkend Beiträge fordert.

Was das Werkstudentenprivileg genau befreit

Der Kern steht in § 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB V: Ordentlich Studierende, die gegen Entgelt beschäftigt sind, sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei. Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung, also fällt sie mit weg. Für die Arbeitslosenversicherung regelt § 27 SGB III dasselbe.

Drei von vier Zweigen sind damit erledigt. Der vierte bleibt: Die Rentenversicherung ist nicht befreit. Vom Bruttolohn geht der Rentenbeitrag ab, Arbeitgeber und Beschäftigte teilen ihn sich; der Satz steht auf der Abrechnung und liegt seit Jahren bei 18,6 Prozent. Das ist kein Nachteil - es sind Beitragsmonate, die später in der Rentenauskunft stehen.

Der Unterschied in Zahlen: Ohne das Privileg gehen von einem Bruttolohn rund 20 Prozent Arbeitnehmeranteil ab, mit dem Privileg etwa 9 Prozent. Bei 900 Euro brutto im Monat sind das knapp 100 Euro Unterschied. Welche Zeile auf der Abrechnung was bedeutet, erklärt der Ratgeber zur Lohnabrechnung.

Eine Ausnahme gilt bei kleinen Verdiensten: Wer unter der Minijob-Grenze bleibt - 2026 sind das 603 Euro im Monat -, wird ohnehin als geringfügig Beschäftigter abgerechnet. Dann spielt das Werkstudentenprivileg keine Rolle, weil die Minijob-Regeln günstiger greifen.

Die 20-Stunden-Grenze und ihre Ausnahmen

Die bekannteste Zahl steht in keinem Gesetz. Die Grenze von 20 Wochenstunden während der Vorlesungszeit ergibt sich aus der Rechtsprechung und der gemeinsamen Verwaltungspraxis der Sozialversicherungsträger. Der Gedanke dahinter: Das Studium muss die Hauptsache bleiben. Wer mehr arbeitet, ist nach dieser Logik in erster Linie Arbeitnehmer.

Drei Ausnahmen weichen die Grenze auf.

Die erste betrifft die Lage der Arbeitszeit. Wer ausschließlich abends, nachts oder am Wochenende arbeitet, darf auch mehr als 20 Stunden leisten und bleibt versicherungsfrei - vorausgesetzt, Vorlesungen und Prüfungen bleiben tatsächlich möglich. Diese Ausnahme ist für Portalbereiche wie Filialverkauf, Gastronomie und Logistik der Regelfall, nicht die Randerscheinung.

Die zweite betrifft die Semesterferien. In den Ferien darf die Arbeitszeit unbegrenzt über 20 Stunden liegen. Das Arbeitsverhältnis muss dafür nicht unterbrochen werden, die Stundenzahl darf einfach hochgehen.

Die dritte ist die 26-Wochen-Regel und die wichtigste. Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden bleiben nur dann unschädlich, wenn sie zusammengerechnet 26 Wochen - also 182 Kalendertage - innerhalb eines Zeitjahres nicht übersteigen. Das Zeitjahr wird rückwärts vom Ende der aktuellen Beschäftigung gerechnet, nicht ab Januar. Wer zwei lange Semesterferien hintereinander voll durcharbeitet und dazwischen ein paar Wochen aufstockt, kommt schneller an die 182 Tage, als es sich anfühlt.

Wenn die Grenze reißt

Wird die Grenze dauerhaft überschritten, entfällt das Privileg - und zwar nicht ab dem Gespräch mit der Kasse, sondern ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen nicht mehr vorlagen. Dann sind Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nachzuzahlen. Der Arbeitgeber haftet gegenüber der Einzugsstelle für den Gesamtbeitrag; von Ihnen darf er den Arbeitnehmeranteil grundsätzlich nur für die letzten drei Monate nachträglich vom Lohn abziehen. Das klingt beruhigend, ist es aber nicht: Fällt die Versicherungsfreiheit weg, fällt damit auch die günstige studentische Krankenversicherung weg, und die Differenz spüren Sie monatlich.

Praktischer Rat: Führen Sie eine eigene Stundenliste, getrennt nach Vorlesungszeit und Ferien. Die Zeiterfassung des Arbeitgebers endet mit dem Arbeitsverhältnis, die 26-Wochen-Rechnung läuft über Arbeitgeberwechsel hinweg weiter und zählt mehrere Jobs zusammen.

Immatrikulation: Anfang und Ende

Das Privileg hängt an der Immatrikulation, nicht am Gefühl, noch zu studieren. Es beginnt mit der Einschreibung und endet mit dem Ende des Studiums. Für das Ende kommt es auf das Datum an, an dem das Prüfungsergebnis offiziell bekannt gegeben wird, nicht auf die Exmatrikulation oder die Zeugnisübergabe. Wer danach im selben Betrieb weiterarbeitet, ist ab diesem Tag normaler Arbeitnehmer.

Nicht als ordentlich Studierende gelten unter anderem Beschäftigte im Urlaubssemester, Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen, Promovierende und in der Regel auch Fernstudierende ohne Präsenzanteil. Wer ein Urlaubssemester nimmt, um mehr zu arbeiten, erreicht damit genau das Gegenteil der gewünschten Beitragsersparnis.

Von der Versicherungsfreiheit als Werkstudent zu trennen ist die studentische Pflichtversicherung, die nach § 5 SGB V mit dem Ende des 14. Fachsemesters oder mit dem 30. Lebensjahr endet. Wer diese Grenzen überschreitet, kann weiterhin als Werkstudent beitragsfrei beschäftigt sein, muss sich aber freiwillig oder privat krankenversichern. Das ist ein häufiger Irrtum: Beide Regeln haben ähnliche Namen und völlig verschiedene Folgen.

Steuern: der Teil, der sich oft zurückholen lässt

Sozialversicherung und Steuer sind zwei getrennte Systeme. Auch wer beitragsfrei ist, zahlt Lohnsteuer - nach Steuerklasse, wie jeder andere. Bei Steuerklasse I fällt bis zu einem Monatslohn von etwa 1.000 Euro meist keine oder kaum Lohnsteuer an, weil der Grundfreibetrag eingerechnet wird; 2026 liegt er bei 12.348 Euro im Jahr.

Der Punkt, der Geld bringt: Der Lohnsteuerabzug rechnet monatsweise. Wer nur in den Ferienmonaten viel verdient und im Semester wenig, zahlt in den starken Monaten Lohnsteuer, obwohl das Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag bleibt. Die Steuererklärung holt das zurück - vollständig. Für Studierende mit unregelmäßigem Verdienst ist die Erklärung deshalb fast immer lohnend, auch wenn keine Pflicht zur Abgabe besteht. Die Frist für die freiwillige Abgabe beträgt vier Jahre nach Ende des Steuerjahres. Wie Steuerklassen den monatlichen Abzug steuern, steht im Ratgeber zu Steuerklasse und Jobwechsel.

Zwei weitere Grenzen begleiten den Verdienst. Beim BAföG bleibt eigenes Einkommen nur bis zu einem Freibetrag anrechnungsfrei; gerechnet wird nach § 23 BAföG über den Bewilligungszeitraum im Durchschnitt, nicht Monat für Monat. Ein hoher Ferienverdienst kann also durch schwache Semestermonate ausgeglichen werden. Den genauen Freibetrag Ihres Bewilligungszeitraums nennt das Amt für Ausbildungsförderung; er liegt in der Größenordnung der Minijob-Grenze und ändert sich mit den Novellen.

Bei der Familienversicherung über die Eltern nach § 10 SGB V gilt eine eigene Einkommensgrenze - ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, bei einem Minijob stattdessen die Minijob-Grenze. Beide Werte werden jährlich angepasst; fragen Sie den aktuellen Betrag bei der Kasse ab, statt einer Jahreszahl aus dem Netz zu vertrauen. Die Familienversicherung für Studierende endet ohnehin mit dem 25. Geburtstag.

Der Vertrag ist ein Arbeitsvertrag

"Werkstudentenvertrag" klingt nach einer eigenen Kategorie. Er ist keine. Es ist ein Arbeitsvertrag, oft befristet, und das gesamte Arbeitsrecht gilt.

Daraus folgt konkret: Es gibt Urlaub. Nach § 3 BUrlG stehen bei einer Sechs-Tage-Woche 24 Werktage zu, bei weniger Arbeitstagen anteilig - wer an zwei Tagen pro Woche arbeitet, hat einen Mindestanspruch von acht Tagen im Jahr. Es gibt Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 EFZG, sechs Wochen, nach vier Wochen Beschäftigung. Es gilt der gesetzliche Mindestlohn, 2026 sind das 13,90 Euro je Stunde. Es gelten die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes und, bei einer Befristung ohne Sachgrund, die Regeln des § 14 TzBfG. Was im Vertrag stehen muss und was fehlen darf, führt der Ratgeber zum Arbeitsvertrag auf.

Zwei Klauseln lohnen einen genauen Blick. Erstens die Arbeitszeit: "nach Absprache" ohne feste Stundenzahl ist bequem für beide Seiten und macht die 20-Stunden-Rechnung unkontrollierbar. Besser ist eine Regelstundenzahl mit ausdrücklicher Erhöhungsmöglichkeit in den Ferien. Zweitens die Kopplung an die Immatrikulation: Viele Verträge enden automatisch mit dem Ende des Studiums. Wenn Sie nach dem Abschluss bleiben wollen, ist das der Punkt, den Sie ansprechen - und oft der bequemste Weg in eine Festanstellung, weil der Betrieb Sie schon kennt.

Dieses Portal führt derzeit rund 80 Werkstudentenstellen; die meisten stammen aus Technik, Verwaltung und Vertrieb. Wer einen Einstieg ohne Vorerfahrung sucht, findet im Ratgeber zur Bewerbung ohne Berufserfahrung die passenden Argumente für das Anschreiben.

Kurz zusammengefasst

Prüfen Sie vor der Unterschrift drei Dinge: die Stundenzahl in der Vorlesungszeit, den Stand Ihrer 26-Wochen-Rechnung über alle Jobs des vergangenen Jahres, und ob Sie über die gesamte Vertragslaufzeit überhaupt noch immatrikuliert sein werden. Alles andere folgt daraus.

Dieser Text ist ein Ratgeber und keine Rechtsberatung. Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung entscheidet die Krankenkasse als Einzugsstelle - eine schriftliche Anfrage dort kostet nichts und ist die einzige Auskunft, auf die Sie sich später berufen können.

Wenden Sie das direkt an: Im Stellenmarkt stehen Anzeigen aus ganz Deutschland, und zu jedem Beruf finden Sie die Aufgaben und die üblichen Gehälter daneben.

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