Zwei Praktika im selben Betrieb, dieselbe Arbeit, dieselben vier Monate: Eines muss mit Mindestlohn bezahlt werden, das andere darf unbezahlt bleiben. Der Unterschied steht nicht im Vertrag und nicht in der Tätigkeit, sondern in der Frage, ob eine Schul-, Studien- oder Ausbildungsordnung das Praktikum vorschreibt.
Pflichtpraktikum oder freiwillig
Ein Pflichtpraktikum wird von außen verlangt. Die Studien- oder Prüfungsordnung einer Hochschule schreibt es vor, ein Schulgesetz oder die Ordnung einer Fachschule, eine Ausbildungsordnung oder die Zugangsvoraussetzung für einen Studiengang. Entscheidend ist eine Regelung mit Rechtscharakter, nicht eine Empfehlung: Wenn die Hochschule ein Praktikum "nahelegt", ist es kein Pflichtpraktikum. Nachweis ist in der Regel eine Bescheinigung der Bildungseinrichtung, die dem Betrieb vorliegt.
Alles andere ist freiwillig. Dazu gehört das Praktikum nach dem Abitur zur Orientierung, das Praktikum in den Semesterferien, das Praktikum nach dem Studienabschluss und das Praktikum nach einer abgeschlossenen Ausbildung. Ein freiwilliges Praktikum nach dem Studienende ist besonders heikel, weil es der Sache nach oft schon Berufseinstieg ist.
Praktikant im Rechtssinne ist nach § 26 BBiG, wer sich einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit unterzieht, um berufliche Kenntnisse zu erwerben, ohne dass es eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes ist. Der Lernzweck muss also im Vordergrund stehen. Er ist der Grund, warum das Gesetz Praktika überhaupt anders behandelt als normale Arbeit.
Der Mindestlohn und seine vier Ausnahmen
§ 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG stellt Praktikanten grundsätzlich den Arbeitnehmern gleich. Der gesetzliche Mindestlohn gilt also, und er beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto je Zeitstunde; ab dem 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro. Ein unbezahltes Praktikum ist damit die Ausnahme und nicht die Regel.
Satz 2 nennt vier Ausnahmen, und nur diese vier:
Erstens das Pflichtpraktikum, das aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie geleistet wird. Für die Dauer gilt hier keine Grenze: Ein sechsmonatiges Pflichtsemester bleibt mindestlohnfrei.
Zweitens das Orientierungspraktikum von bis zu drei Monaten, das der Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums dient.
Drittens das begleitende Praktikum von bis zu drei Monaten, also ein Praktikum begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung, sofern nicht zuvor schon ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat. Dieser Nachsatz verhindert, dass ein Betrieb dieselbe Person in Dreimonatsscheiben beschäftigt.
Viertens die Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach den §§ 68 bis 70 BBiG.
Daneben steht eine Regel, die oft vergessen wird: Nach § 22 Abs. 2 MiLoG gilt der Mindestlohn nicht für Personen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Ein Schülerpraktikum ist damit doppelt ausgenommen.
Über drei Monate: Mindestlohn ab dem ersten Tag
Hier liegt der teuerste Irrtum. Wird ein freiwilliges Orientierungs- oder begleitendes Praktikum länger als drei Monate vereinbart, greift die Ausnahme überhaupt nicht. Der Mindestlohn ist dann nicht erst ab dem vierten Monat zu zahlen, sondern vom ersten Tag an, rückwirkend für die gesamte Dauer.
Ein Beispiel: Vier Monate freiwilliges Praktikum in Vollzeit, vereinbart mit 300 Euro Taschengeld im Monat. Bei 40 Wochenstunden kommen im Monat rund 173 Arbeitsstunden zusammen, bei 13,90 Euro sind das etwa 2.400 Euro brutto monatlich. Über vier Monate entsteht eine Differenz im fünfstelligen Bereich. Auf den Mindestlohn kann nicht verzichtet werden (§ 3 MiLoG), auch nicht durch eine unterschriebene Vertragsklausel, und der Anspruch verjährt erst nach drei Jahren.
Eine Nebenfolge der Vergütung sollten Sie kennen. Bleibt das Entgelt unter der Geringverdienstgrenze für Minijobs, liegt sie 2026 bei 603 Euro im Monat, ist die Beschäftigung geringfügig und für Sie abgabenfrei bis auf den Rentenversicherungsanteil, von dem Sie sich befreien lassen können. Ein Vollzeitpraktikum mit Mindestlohn liegt deutlich darüber und ist damit eine reguläre versicherungspflichtige Beschäftigung. Wer neben dem Studium ein bezahltes Praktikum macht, sollte zusätzlich die eigenen Förderungen prüfen: BAföG und Kindergeldnebenfolgen hängen an anderen Grenzen als das Sozialrecht, und ein Pflichtpraktikumsentgelt wird beim BAföG anders behandelt als ein freiwilliges.
Genau deshalb enden viele freiwillige Praktika nach exakt drei Monaten. Wird ein Dreimonatspraktikum nachträglich verlängert, entfällt die Ausnahme ebenfalls für den ganzen Zeitraum. Wer sich davon abgrenzt, arbeitet in Wahrheit bereits als Werkstudent oder in einem befristeten Arbeitsverhältnis, und dann gelten andere Regeln.
Der Vertrag und die Nachweispflicht
Ein Praktikumsvertrag muss nicht schriftlich geschlossen werden, aber der Arbeitgeber muss die wesentlichen Bedingungen schriftlich niederlegen und aushändigen. Für Praktikumsverhältnisse steht das in § 2 Abs. 1a NachwG und ist fällig unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens vor Aufnahme der Tätigkeit. Aufzunehmen sind mindestens: Name und Anschrift beider Seiten, die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele, Beginn und Dauer, Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit, Zahlung und Höhe der Vergütung, Dauer des Urlaubs sowie ein Hinweis auf anwendbare Tarifverträge. Ein Verstoß ist seit dem 1. August 2022 eine Ordnungswidrigkeit und kann nach § 4 NachwG mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Euro geahndet werden.
Die Lern- und Ausbildungsziele sind der wichtigste Punkt für Sie. Steht dort nur "Unterstützung der Abteilung", fehlt dem Praktikum sein Zweck auf dem Papier, und das ist ein Argument in jeder späteren Auseinandersetzung. Bestehen Sie auf konkreten Stationen mit Zeiträumen. Was sonst in einem Vertrag zu prüfen ist, steht im Artikel zum Arbeitsvertrag lesen; Kündigungsfristen, Probezeit und Überstundenklauseln tauchen auch in Praktikumsverträgen auf.
Urlaub, Arbeitszeit, Zeugnis
Urlaub: § 2 Satz 2 BUrlG stellt Praktikanten ausdrücklich den Arbeitnehmern gleich. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei einer Sechstagewoche (§ 3 BUrlG), bei einer Fünftagewoche also 20 Tage im Jahr. Der volle Anspruch entsteht erst nach sechs Monaten Wartezeit (§ 4 BUrlG); vorher gibt es Teilurlaub von einem Zwölftel je vollem Beschäftigungsmonat (§ 5 Abs. 1 BUrlG). Bei einem dreimonatigen Praktikum in der Fünftagewoche sind das fünf Tage. Nicht genommener Urlaub ist bei Beendigung abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Mehr dazu im Artikel zum Urlaubsanspruch.
Arbeitszeit: Es gilt das Arbeitszeitgesetz, also acht Stunden werktäglich, verlängerbar auf zehn, wenn im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten acht Stunden nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG), mit Ruhepausen nach § 4 und einer Ruhezeit von elf Stunden nach § 5. Für Praktikanten unter 18 Jahren gilt stattdessen das Jugendarbeitsschutzgesetz mit acht Stunden täglich und 40 Stunden je Woche. Angeordnete Mehrarbeit ist zu vergüten oder auszugleichen, wie es der Artikel zu Überstunden beschreibt.
Zeugnis: Über § 26 BBiG gilt § 16 BBiG entsprechend, Sie haben also Anspruch auf ein Zeugnis, das Art, Dauer und Ziel des Praktikums sowie die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse bezeichnet. Fordern Sie es zum Ende ein, nicht ein Jahr später.
Praktikum oder verdecktes Arbeitsverhältnis
Der Unterschied liegt beim Lernzweck, und die Bezeichnung im Vertrag entscheidet nicht. Indizien für ein verdecktes Arbeitsverhältnis: Sie ersetzen eine reguläre Stelle, arbeiten weitgehend eigenverantwortlich, tragen Umsatz- oder Kundenverantwortung, es gibt keine Anleitung und keinen Ausbildungsplan, und Ihre Tätigkeit ist über Monate dieselbe. Kommt es darauf an, prüfen Arbeitsgericht oder Prüfdienst der Zollverwaltung die tatsächliche Durchführung.
Die Folge ist deutlich. Liegt tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vor, schulden Sie nicht den Mindestlohn als Untergrenze, sondern der Arbeitgeber die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB, dazu Sozialversicherungsbeiträge und gegebenenfalls tarifliche Leistungen. Bei einem Pflichtpraktikum im Studium besteht in der Regel Versicherungsfreiheit; bei einem freiwilligen Praktikum gegen Entgelt ist es eine normale Beschäftigung mit Meldung und Beiträgen. Wer nach dem Praktikum bleibt, sollte den Übergang festhalten lassen, bevor aus dem Praktikum eine unbezahlte Verlängerung wird.
Dieses Portal führt derzeit rund 70 Praktikumsanzeigen, eine kleine, aber eigene Gruppe neben den Ausbildungs- und dualen Studienplätzen; Praktikumsstellen lassen sich darüber gezielt eingrenzen. Ob Ihr Praktikum unter eine der vier Ausnahmen fällt, ist eine Rechtsfrage und kann im Einzelfall strittig sein; dieser Text ist ein Ratgeber und keine Rechtsberatung. Bei einer größeren Nachforderung sind die Gewerkschaft, eine Studierendenberatung oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht die richtigen Adressen.
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