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Karriere

Pendeln oder umziehen: die Rechnung, die man vorher macht

Fahrtzeit, Spritkosten, Verschleiß und Steuervorteil lassen sich vor der Zusage ausrechnen. Die weichen Faktoren nicht - aber sie entscheiden am Ende häufiger.

7 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Die Stelle passt, der Ort nicht ganz. Dann beginnt eine Rechnung, die viele erst nach der Unterschrift aufmachen - und die sich vorher in zwanzig Minuten aufstellen lässt. Der schwierige Teil ist nicht die Arithmetik, sondern die Entscheidung darüber, welche Kosten man überhaupt mitzählt.

Die Zeitrechnung zuerst, die Geldrechnung danach

Fangen Sie mit den Stunden an, nicht mit den Euro. Die Formel ist trivial und trotzdem ernüchternd: Fahrtzeit einfach mal zwei mal Arbeitstage.

Bei 45 Minuten je Strecke und etwa 220 Arbeitstagen im Jahr - das ist die üblich angesetzte Größe bei fünf Tagen pro Woche und 30 Urlaubstagen - sind das 330 Stunden. Rund 41 Achtstundentage. Bei 75 Minuten je Strecke sind es 550 Stunden, also mehr als drei Monate Arbeitszeit, die niemand bezahlt.

Diese Zahl ersetzt kein Urteil, aber sie verschiebt eines. Wer 330 Stunden im Jahr gegen ein Gehaltsplus von 200 Euro monatlich aufrechnet, kommt auf gut sieben Euro je Pendelstunde. Das ist eine Information, die man vor dem Gespräch über das Gehalt haben sollte und nicht danach; der Ratgeber zum Gehalt verhandeln geht auf solche Argumente ein.

Rechnen Sie außerdem mit dem realen Weg, nicht dem der Routenplanung um 11 Uhr. Die Fahrzeit zur Rushhour liegt oft 30 bis 50 Prozent darüber, und auf der Bahnstrecke zählt nicht die Fahrzeit, sondern der Takt: Ein Zug jede halbe Stunde macht aus zehn Minuten Verspätung vierzig Minuten Wartezeit.

Was das Pendeln kostet

Bei der Bahn ist die Rechnung einfach: Ticketpreis mal zwölf, gegebenenfalls minus dem Anteil, den der Arbeitgeber übernimmt.

Beim Auto fehlen in fast jeder Überschlagsrechnung zwei Posten. Der erste ist der Verschleiß: Reifen, Bremsen, Inspektionsintervalle, Wertverlust. Wer die Kilometerleistung verdoppelt, halbiert die Standzeit des Fahrzeugs. Als Näherung taugen die Vollkostensätze der Automobilclubs für das eigene Modell; sie liegen bei Kleinwagen oft beim Doppelten der reinen Spritkosten. Der zweite ist die Zweitwagen-Frage: Wenn der Weg ein zweites Auto in der Familie nötig macht, gehören Versicherung, Steuer und Anschaffung in die Rechnung und nicht in eine andere Spalte.

Ein Rechenbeispiel: 40 Kilometer Entfernung, also 80 Kilometer täglich, 220 Tage - das sind 17.600 Kilometer im Jahr. Bei einem Vollkostensatz von 40 Cent je Kilometer entspricht das rund 7.000 Euro. Der Betrag stammt aus Ihrem Nettoeinkommen. Um ihn zu verdienen, brauchen Sie brutto deutlich mehr.

Die Entfernungspauschale ist keine Rückzahlung

Hier entsteht der häufigste Denkfehler. Die Entfernungspauschale nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG erstattet Ihnen keine Fahrtkosten. Sie mindert das zu versteuernde Einkommen. Was zurückkommt, ist der Betrag mal Ihrem persönlichen Grenzsteuersatz.

Konkret: Gesetzt werden Entfernungskilometer, nicht gefahrene Kilometer - also der einfache Weg, nicht Hin und Zurück. Für die ersten 20 Kilometer galt lange ein Satz von 30 Cent, ab dem 21. Kilometer 38 Cent. Eine Anhebung auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer war für 2026 vorgesehen; welcher Satz für Ihr Veranlagungsjahr gilt, steht im Formular des jeweiligen Jahres. Rechnen Sie im Zweifel mit dem niedrigeren Wert, dann ist die Rechnung nicht zu optimistisch.

Bei 40 Kilometern und 220 Tagen ergibt das mit den gestaffelten Sätzen etwa 3.000 Euro Werbungskosten. Davon ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag - seit 2023 bei 1.230 Euro - bereits ohne Nachweis eingerechnet, es zählt also nur der Überhang. Bleiben rund 1.800 Euro zusätzlich. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent kommen davon etwa 540 Euro zurück. Von 7.000 Euro Fahrtkosten. Das ist der Punkt.

Drei Ergänzungen, die im Einzelfall mehr bringen: Wer öffentliche Verkehrsmittel nutzt und höhere tatsächliche Kosten hat, darf diese ansetzen. Ein steuerfreies Jobticket nach § 3 Nummer 15 EStG ist günstig, mindert aber die abziehbare Pauschale. Und wer so wenig verdient, dass er unter dem Grundfreibetrag bleibt, kann statt des Abzugs die Mobilitätsprämie nach § 101 EStG beantragen. Wie sich Abzüge im Monatsnetto auswirken, zeigt der Ratgeber zur Lohnabrechnung.

Umziehen: Kosten, Erstattung, doppelter Haushalt

Beim Umzug gibt es drei Geldquellen, die man in dieser Reihenfolge prüft.

Erstens der Arbeitgeber. Umzugskosten kann er nach § 3 Nummer 16 EStG steuerfrei erstatten, soweit sie als Werbungskosten abziehbar wären. Das ist Verhandlungssache und in Mangelberufen erfahrungsgemäß beweglicher als das Grundgehalt. Fragen Sie nach Speditionskosten, Maklercourtage und einer Zahl von Monaten für die doppelte Miete - und lassen Sie die Zusage in den Vertrag schreiben, nicht in die Mail. Was im Vertrag stehen sollte, listet der Ratgeber zum Arbeitsvertrag.

Zweitens das Finanzamt. Ist der Umzug beruflich veranlasst, sind die Kosten Werbungskosten. Als beruflich veranlasst gilt er nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs insbesondere dann, wenn sich die tägliche Fahrzeit um mindestens eine Stunde verkürzt - dieser Stundenwert ist das Kriterium, auf das es praktisch ankommt. Abziehbar sind Spedition, Fahrten, doppelte Miete, Maklerkosten für die Mietwohnung sowie ein Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen, den das Bundesfinanzministerium regelmäßig anpasst; er liegt in der Größenordnung von rund 1.000 Euro für die umziehende Person, mit Zuschlägen für weitere Haushaltsangehörige.

Drittens die doppelte Haushaltsführung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG. Sie ist die Zwischenlösung für alle, die den Hauptwohnsitz behalten: Die Unterkunftskosten am Arbeitsort sind bis 1.000 Euro monatlich abziehbar, dazu eine Familienheimfahrt pro Woche und für die ersten drei Monate Verpflegungspauschalen. Voraussetzung ist ein eigener Hausstand am Erstwohnsitz, an dem Sie sich finanziell beteiligen. Für ein befristetes Projekt oder die Zeit bis zum Schuljahresende ist das oft die sauberste Variante.

Die weichen Faktoren, die die Rechnung kippen

Nach all dem Rechnen: In den meisten Fällen entscheidet keiner dieser Posten.

Der Schulwechsel der Kinder hat kein Preisschild und wiegt schwerer als 3.000 Euro Fahrtkosten. Die Arbeit des Partners ist der Faktor, der am häufigsten alles umwirft - ein Umzug, der einen Weg verkürzt und einen anderen verlängert, verschiebt das Problem. Das Mietniveau am neuen Ort kann den Gehaltsvorteil vollständig auffressen; vergleichen Sie vor der Zusage zwei oder drei konkrete Wohnungsangebote, nicht einen Mietspiegel-Durchschnitt.

Und dann gibt es den Posten, der in keiner Tabelle steht: der Rückweg. Wenn das Kind aus der Kita geholt werden muss, ist eine Stunde Fahrtweg eine Stunde Fahrtweg, unabhängig von der Pauschale. Wer keine zweite Person am Wohnort hat, die einspringen kann, sollte die längste vertretbare Fahrzeit an diesem Kriterium messen und nicht am Geld.

Umgekehrt gibt es Gründe, die für das Pendeln sprechen und selten genannt werden: ein Freundeskreis, den man nicht neu aufbaut, eine Wohnung mit alter Miete, eine Pflegesituation in der Familie. Pendeln ist nicht die Notlösung und Umziehen nicht die Konsequenz.

Homeoffice ist die dritte Möglichkeit, aber keine Zusage

Der Hinweis "Homeoffice möglich" verändert die Rechnung fundamental - wenn er Tage bedeutet. Zwei Tage in der Woche senken 220 Pendeltage auf etwa 130, also um über 40 Prozent.

Genau hier liegt das Problem. In diesem Portal tragen rund 1.500 von etwa 5.850 Anzeigen einen Hinweis auf Homeoffice oder hybrides Arbeiten. Eine Zahl von Tagen nennt fast keine davon. Der Hinweis kann alles bedeuten: drei fest zugesagte Tage, einen Tag nach Absprache, oder die Möglichkeit, im Ausnahmefall von zu Hause zu arbeiten. Steuerlich gilt zudem: Für Tage im Homeoffice gibt es die Tagespauschale von 6 Euro, höchstens 1.260 Euro im Jahr - und für denselben Tag in der Regel keine Entfernungspauschale.

Fragen Sie im Gespräch also nicht, ob Homeoffice möglich ist, sondern: An wie vielen Tagen pro Woche arbeitet das Team derzeit tatsächlich remote, ist das schriftlich geregelt, und gilt es auch in der Einarbeitung. Die Antwort auf die dritte Frage lautet oft nein. Wie man solche Fragen platziert, ohne misstrauisch zu wirken, steht im Ratgeber zum Vorstellungsgespräch.

Warum die Probezeit für den Umzug zählt

Ein letzter Punkt, der den Zeitplan ordnet. In der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis nach § 622 Absatz 3 BGB mit zwei Wochen gekündigt werden, von beiden Seiten, bis zu sechs Monate lang. Ein Umzug mit Kündigungsfrist von drei Monaten für die alte Wohnung, Kaution und Spedition hat eine deutlich längere Bindung als der neue Arbeitsvertrag.

Deshalb ist die naheliegende Reihenfolge: erst pendeln oder doppelt wohnen, dann nach der Probezeit umziehen. Das kostet Geld und Nerven für ein halbes Jahr und ist trotzdem meist die günstigere Variante - zumal die doppelte Haushaltsführung in dieser Phase steuerlich greift. Was in den ersten sechs Monaten sonst gilt, führt der Ratgeber zur Probezeit auf.

Dieser Text ist ein Ratgeber und keine Steuer- oder Rechtsberatung. Ob ein Umzug in Ihrem Fall als beruflich veranlasst anerkannt wird und welche Pauschbeträge für das jeweilige Jahr gelten, klärt die Lohnsteuerhilfe oder eine Steuerberatung verbindlich.

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